BVerfG - Beschluß vom 19.04.1978
2 BvL 2/75
Normen:
EStG § 34c Abs. 3 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 48, 210
BB 1978, 943
BStBl II 1978, 548
DB 1978, 1428
DStZ/B 1978, 227
DVBl 1978, 698
FR 1978, 349
HFR 1978, Nr. 395
JuS 1978, 790
NJW 1978, 2143
RIW 1978, 556
WM 1978, 841
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.11.1974 - Vorinstanzaktenzeichen I 81/70 K

Verfassungsmäßigkeit des § 34c Abs. 3 EStG 1957

BVerfG, Beschluß vom 19.04.1978 - Aktenzeichen 2 BvL 2/75

DRsp Nr. 1996/6956

Verfassungsmäßigkeit des § 34c Abs. 3 EStG 1957

»1. § 34c Abs. 3 EStG ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen können, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist.Der Begriff "volkswirtschaftliche Gründe" in § 34c Abs. 3 EStG ist unter Berücksichtigung von Sinnzusammenhang, Zielsetzung und Entstehungsgeschichte hinreichend konkretisiert.2. Die Anforderungen an das Maß der Bestimmtheit von Ermächtigungen zu steuerbegünstigenden Verwaltungsakten sind geringer als bei Eingriffsermächtigungen, weil deren Grundrechtsrelevanz regelmäßig erheblich gewichtiger ist. Dies gilt jedenfalls insoweit, als eine solche Ermächtigung Ausnahmetatbestände regelt, die die gleichmäßige Belastung aller von der steuerbegründenden Norm Betroffenen grundsätzlich unberührt lassen, also etwa nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.«

Normenkette:

EStG § 34c Abs. 3 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

A.