BVerfG - Beschluss vom 08.12.2009
2 BvR 758/07
Normen:
PBefG § 39; PBefG § 45a Abs. 2 S. 3 Alt. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 3; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 2; GG Art. 38 Abs. 1 S. 2; GG Art. 42 Abs. 1 S. 1; GG Art. 76 Abs. 1; GG Art. 77 Abs. 2;
Fundstellen:
BVerfGE 125, 104
DVBl 2010, 308
DÖV 2010, 324
NVwZ 2010, 634
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 205/06

Verfassungsmäßigkeit des § 45a Abs. 2 S. 3 Alt. 1 PBefG i.d.F. des Art. 24 HBeglG 2004 vom 29. Dezember 2003; Verfassungsmäßigkeit der Kürzung eines weitergehenden Ausgleichs für die Beförderung von Personen mit vergünstigten Zeitfahrausweisen aufgrund ihres Auszubildendenstatus

BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 2 BvR 758/07

DRsp Nr. 2010/10471

Verfassungsmäßigkeit des § 45a Abs. 2 S. 3 Alt. 1 PBefG i.d.F. des Art. 24 HBeglG 2004 vom 29. Dezember 2003; Verfassungsmäßigkeit der Kürzung eines weitergehenden Ausgleichs für die Beförderung von Personen mit vergünstigten Zeitfahrausweisen aufgrund ihres Auszubildendenstatus

1. Die Kürzung des Ausgleichsbetrags gemäß § 45a Abs. 2 S. 3 Variante 1 PBefG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 beruht auf einem Gesetz, das unter Überschreitung der Kompetenzen des Vermittlungsausschusses zustande gekommen ist. Die Norm ist jedoch materiell verfassungsgemäß. Das Gesetz bleibt längstens bis zum 30. Juni 2011 anwendbar. 2. Die Einbringung des Koch/Steinbrück-Papiers in das parlamentarische Verfahren des Deutschen Bundestages und seine Behandlung in dessen Ausschüssen sowie im Plenum eröffneten dem Vermittlungsausschuss nicht die Kompetenz, eine Änderung des Personenbeförderungsgesetzes in den Vermittlungsvorschlag aufzunehmen. Die Art der Einbringung des Koch/Steinbrück-Papiers in das parlamentarische Verfahren genügte nicht den Anforderungen an die Förmlichkeit des Gesetzgebungsverfahrens. Der Mangel im Gesetzgebungsverfahren berührt die Gültigkeit der angegriffenen Norm, weil er evident ist. 3. Weitere Aspekte: