I.
1. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 1961 (BVerfGE 12, 151 ff.) wurde durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 4. August 1961 (BGBl. I S. 1169) als § 55c eine neue Vorschrift in das Lastenausgleichsgesetz (LAG) eingefügt, die in ihrem hier maßgebenden Teil wie folgt lautet:
§ 55c Zusätzliche Berücksichtigung von Freibeträgen und Freigrenzen bei Ehegatten durch Minderung der Vierteljahresbeträge für die Zeit vom 1. April 1961 bis zum 31. März 1979.
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