BFH - Urteil vom 06.10.2009
I R 39/09
Normen:
KStG § 10 Nr. 2 Hs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2905/08

Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für Nachzahlungszinsen gem. § 10 Nr. 2 Hs. 2 Körperschaftssteuergesetz 2002 (KStG 2002)

BFH, Urteil vom 06.10.2009 - Aktenzeichen I R 39/09

DRsp Nr. 2010/1322

Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für Nachzahlungszinsen gem. § 10 Nr. 2 Hs. 2 Körperschaftssteuergesetz 2002 (KStG 2002)

Normenkette:

KStG § 10 Nr. 2 Hs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt einen Groß- und Einzelhandel mit Angelsportartikeln. Nach einer Betriebsprüfung für die Streitjahre 2002 bis 2004 erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) geänderte Steuerbescheide, die zu Steuernachforderungen und Nachzahlungszinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) führten.

Im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens rechnete das FA die Nachzahlungszinsen auf der Grundlage des § 10 Nr. 2 Halbsatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 (KStG 2002) wieder dem Gewinn hinzu.

Ihre dagegen erhobene Klage begründete die Klägerin damit, dass der Nichtabzug von Nachzahlungszinsen bei gleichzeitiger Steuerpflicht von Erstattungszinsen eine Ungleichbehandlung darstelle, die nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt und daher verfassungswidrig sei. Das Finanzgericht (FG) Münster wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1054 veröffentlichtem Urteil vom 17. März 2009 9 K 2905/08 K ab.