A.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Beseitigung der Möglichkeit, private Schuldzinsen als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
I. Die Möglichkeit, private Schuldzinsen als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen (§ 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG a.F.), wurde durch Art.
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