Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Kostenerstattung im isolierten Verfahren vor Finanzbehörden
»Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß der im Vorverfahren obsiegende Steuerpflichtige keinen Ersatz der Kosten erhält, die ihm durch die (notwendige) Zuziehung eines Bevollmächtigten entstanden sind (§ 250 Satz 1 AO).«