FG Sachsen - Urteil vom 26.08.2009
7 K 1195/07
Normen:
MinöStG § 25d Abs. 2 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1; EnergieStG § 57 Abs. 6;

Verfassungsmäßigkeit des Selbstbehalts von 350 Euro bei der Agrardieselvergütung

FG Sachsen, Urteil vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 7 K 1195/07

DRsp Nr. 2009/22910

Verfassungsmäßigkeit des Selbstbehalts von 350 Euro bei der Agrardieselvergütung

Der bei der Mineralölsteuervergütung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in § 25d Abs. 2 Satz 3 des Mineralölsteuergesetzes und auch in der Nachfolgeregelung (§ 57 Abs. 6 des Energiesteuergesetzes) vorgesehene Selbstbehalt von 350 Euro ist verfassungskonform und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Normenkette:

MinöStG § 25d Abs. 2 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1; EnergieStG § 57 Abs. 6;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Mineralölsteuervergütung.