Der Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 28. Juli 2005 - 8 Qs 160/05 - sowie der Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 11. März 2005 - 3 Gs 754/05 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Braunschweig zur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
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