Der Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 6. Oktober 2004 - 34 Gs 62 Js 27646/04 (581/04) - und der Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 29. Juli 2005 - 1 Qs 97/05 -, soweit darin die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 6. Oktober 2004 verworfen wird, verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden insoweit aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Landgericht Göttingen zur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|