BVerfG - Beschluss vom 24.03.2009
1 BvR 144/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BORA § 10 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2009, 449
BRAK-Mitt 2009, 126
NJW 2009, 2587
Vorinstanzen:
BGH, AnwSt B 12/08 vom 03.12.2008,
AGH Baden-Württemberg, vom 21.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 2/08 III
AnwG Karlsruhe, vom 22.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen I 6/2007

Verfassungsmäßigkeit einer berufsrechtlichen Maßnahme gegen einen Rechtsanwalt wegen Pflichtverletzungen bei der Kurzbezeichnung seiner Kanzlei

BVerfG, Beschluss vom 24.03.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 144/09

DRsp Nr. 2009/14057

Verfassungsmäßigkeit einer berufsrechtlichen Maßnahme gegen einen Rechtsanwalt wegen Pflichtverletzungen bei der Kurzbezeichnung seiner Kanzlei

Das Benennungsgebot des § 10 Abs. 1 S. 3 BORA stellt zwar einen Eingriff in die Berufsfreiheit eines Rechtsanwalts dar. Jedoch dient diese Regelung der Transparenz sowie der Information des rechtsuchenden Publikums und damit hinreichenden Belangen des Gemeinwohls.

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BORA § 10 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erteilung eines Verweises gegenüber einem Rechtsanwalt wegen der Verletzung von § 10 Abs. 1 Satz 3 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (im Folgenden: BORA) bei der Kurzbezeichnung seiner Kanzlei.

1.

Nach § 9 BORA dürfen Rechtsanwälte in bestimmten Fällen beruflicher Zusammenarbeit, etwa bei einer Sozietät, bei einem Anstellungsverhältnis oder bei freier Mitarbeit, eine Kurzbezeichnung führen. Einzelheiten zur Verwendung einer solchen Kurzbezeichnung auf Briefbögen eines Rechtsanwalts regelt § 10 Abs. 1 BORA.

Die Vorschrift lautet: