BFH - Urteil vom 18.11.2009
X R 6/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 100 Abs. 1; EStG § 3 Nr. 14, 62; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 10 Abs. 3; EStG § 10 Abs. 4 S. 2; EStG § 10 Abs. 4a; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 01.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen VII 51/2006

Verfassungsmäßigkeit einer beschränkten Abziehbarkeit geleisteter Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen als Sonderausgaben im zeitlichen Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes; Steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommenssteuergesetz (EStG) als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG; Einschränkung der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers durch das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit; Systemwidrige Einordnung von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz; Verfassungsrechtliches Gebot zur steuerlichen Freistellung der Beiträge zu den Sozialversicherungen

BFH, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen X R 6/08

DRsp Nr. 2010/437

Verfassungsmäßigkeit einer beschränkten Abziehbarkeit geleisteter Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen als Sonderausgaben im zeitlichen Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes; Steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommenssteuergesetz (EStG) als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG; Einschränkung der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers durch das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit; Systemwidrige Einordnung von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz; Verfassungsrechtliches Gebot zur steuerlichen Freistellung der Beiträge zu den Sozialversicherungen

1. Im zeitlichen Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sind als Sonderausgaben nur beschränkt abziehbar (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420). Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Die Regelung über die begrenzte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 EStG i.d.F. des Alterseinkünftegesetzes) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 100 Abs. 1; EStG § 3 Nr. 14, 62; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 10 Abs. 3; EStG § Abs. S. 2;