I. VG Schleswig - Urteil vom 02.12.1985 - 6 A 22/85,
OVG Schleswig-Holstein, vom 02.09.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 343/85
BVerwG, vom 10.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 8 B 162.87
IV. VG Schleswig - Urteil vom 02.12.1985 - 6 A 892/85,
OVG Schleswig-Holstein, vom 02.09.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 344/85
VI. BVerwG - Beschluß vom 10.02.1988 8 B 163.87,
Verfassungsmäßigkeit einer Zweitwohnungsteuer - Stadt Westerland in Schleswig-Holstein
BVerfG, Beschluß vom 15.12.1989 - Aktenzeichen 2 BvR 436/88
DRsp Nr. 2005/16998
Verfassungsmäßigkeit einer Zweitwohnungsteuer - Stadt Westerland in Schleswig-Holstein
1. Die Bestimmung der Jahresrohmiete in einer Zweitwohnungsteuersatzung in Anknüpfung an den bundeseinheitlichen Maßstab des § 79 Abs. 1BewG nimmt der Zweitwohnungsteuer nicht den Charakter einer örtlichen Aufwandsteuer.2. Die Satzungsbefugnis zur Regelung des Steuermaßstabes leitet sich aus Art. 105 Abs. 2 aGG ab. Der schleswig-holsteinische Gesetzgeber hat die ihm zustehende Kompetenz zur Erhebung von örtlichen Steuern in §§ 1 und 3KAG den Gemeinden übertragen. Diese Kompetenz umfaßt die Bestimmung des Steuermaßstabes. Eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes läßt sich insoweit nicht aus Art. 73 Nr. 4 GG (Währungs-, Geld- und Münzwesen) herleiten.3. Das Nominalwertprinzip ist weder ein Verfassungsprinzip, noch ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip die Unwirksamkeit der angegriffenen Regelung. Im System einer modernen Volkswirtschaft, die notwendig eine Geldwirtschaft ist, stellt das Nominalwertprinzip ein tragendes Ordnungsprinzip der geltenden Währungsordnung und Wirtschaftspolitik dar.
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