BVerfG - Beschluß vom 18.05.2004
2 BvR 2374/99
Normen:
DüngemittelG § 9 ; Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung; GG Art. 28 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 110, 370
DVBl 2004, 1319
NuR 2005, 243

Verfassungsmäßigkeit eines abgabenfinanzierten Entschädigungsfonds für Schäden durch die Ausbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlich genutzten Flächen

BVerfG, Beschluß vom 18.05.2004 - Aktenzeichen 2 BvR 2374/99

DRsp Nr. 2005/5621

Verfassungsmäßigkeit eines abgabenfinanzierten Entschädigungsfonds für Schäden durch die Ausbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlich genutzten Flächen

»1. Erhebung und Bemessung der Beiträge zum Klärschlamm-Entschädigungsfonds sind mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen vereinbar, die sich für nichtsteuerliche Abgaben aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung ergeben.2. § 9 Düngemittelgesetz und die Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung verletzen nicht die kommunale Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG

Normenkette:

DüngemittelG § 9 ; Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung; GG Art. 28 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Einrichtung eines abgabenfinanzierten Entschädigungsfonds für Schäden, die durch die landbauliche Verwertung von Klärschlamm entstehen.