BVerfG - Beschluß vom 20.05.1988
1 BvR 273/88
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 1, ; EStR Abschnitt 35; FGO § 11 Abs. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1988, 1716
HFR 1989, 317
Information StW 1989, 454
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 19.11.1985 - Vorinstanzaktenzeichen VIII 180/77
BFH, vom 15.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen VIII B 22/86

Verfassungsmäßigkeit einkommensteuerrechtlicher Gewinnermittlungsvorschriften

BVerfG, Beschluß vom 20.05.1988 - Aktenzeichen 1 BvR 273/88

DRsp Nr. 2005/16996

Verfassungsmäßigkeit einkommensteuerrechtlicher Gewinnermittlungsvorschriften

1. Die einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften genügen den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit eines Steuergesetzes. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gewinnverwirklichung eintritt, läßt sich mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln und einer jahrzehntelangen Bilanz-Rechtsprechung hinreichend sicher erkennen. 2. Die rechtsstaatlichen Grundsätze der Normenklarheit und Justitiabilität erfordern zwar, daß der Steuerpflichtige die Rechtslage erkennen und sein Verhalten danach einrichten kann. Das Ausmaß der Bestimmtheit wird jedoch mitbestimmt von der Eigenart des geregelten Sachbereichs. Es muß nicht von vornherein jeder Zweifel ausgeschlossen sein. Es genügt, wenn die Gerichte in der Lage sind, die gesetzgeberische Entscheidung zu konkretisieren. 3. Weder gebietet es, zwangsweise aufgedeckte stille Reserven unbeschadet der Identität auf beliebige andere Wirtschaftsgüter übertragen zu dürfen, noch besteht ein allgemein gültiger Rechtssatz des Inhalts, die Gewinnrealisierung - im Interesse der Kapitalerhaltung - in allen Fällen hinausschieben zu können, in denen die spätere Erfassung der stillen Reserven gesichert erscheint.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 1, ; EStR Abschnitt 35; FGO § 11 Abs. 4 ;