BFH - Beschluß vom 22.12.2000
IV B 5/00
Normen:
AO § 233 a; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 746

Verfassungsmäßigkeit von § 233 a AO

BFH, Beschluß vom 22.12.2000 - Aktenzeichen IV B 5/00

DRsp Nr. 2001/6117

Verfassungsmäßigkeit von § 233 a AO

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob § 233 a AO verfassungswidrig ist. 2. Für diese Frage kommt es nicht darauf an, welchen Zinsnachteil der Stpfl. u. U. erleidet und inwieweit Zinsvorteil des Steuergläubigers und Zinsnachteil des Stpfl. voneinander abweichen. Denn § 233 AO sieht sowohl die Verzinsung von Steuernachzahlungen als auch von Steuererstattungen vor. Außerdem können Stpfl. ihre Erklärungen so rechtzeitig abgeben, dass es nicht zur Festsetzung von Nachforderungszinsen kommt.

Normenkette:

AO § 233 a; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.