FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.11.2007
13 V 13146/07
Normen:
EStG (2007) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 367

Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG 2007; Eintragung eines Freibetrags für die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers auf der Lohnsteuerkarte 2007

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2007 - Aktenzeichen 13 V 13146/07

DRsp Nr. 2007/23633

Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG 2007; Eintragung eines Freibetrags für die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers auf der Lohnsteuerkarte 2007

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG 2007. 2. Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Forstbeamten liegt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers. Der Umstand, dass für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, reicht ab dem Veranlagungszeitraum 2007 nicht mehr zur Anerkennung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten aus.

Normenkette:

EStG (2007) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um die Eintragung eines Freibetrags für die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers auf der Lohnsteuerkarte 2007.

Der Antragsteller stellte am 11. Dezember 2006 mit seiner Ehefrau einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das Jahr 2007. Der Antragsgegner lehnte diesen Antrag unter Hinweis auf die für das Streitjahr geltende Fassung von § 9 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 2007 - EStG 2007- und § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG 2007 mit Bescheid vom 2. März 2007 ab.