BSG - Urteil vom 29.08.2012
B 12 KR 3/11 R
Normen:
SGB IV § 24 Abs. 1a;
Fundstellen:
DStR 2013, 1135
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KR 26/08

Verfassungsmäßigkeit von erhöhten Säumniszuschlägen auf Beitragsrückstände freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 29.08.2012 - Aktenzeichen B 12 KR 3/11 R

DRsp Nr. 2013/2089

Verfassungsmäßigkeit von erhöhten Säumniszuschlägen auf Beitragsrückstände freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung

1. Erhöhte Säumniszuschläge auf Beitragsrückstände freiwillig in der GKV Versicherter sind verfassungsgemäß. 2. Erhöhte Säumniszuschläge sind ab dem zweiten Monat der Säumnis zu zahlen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 25. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger 1/10 der Kosten des Klage- und Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 24 Abs. 1a;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Forderung von Säumniszuschlägen von mehr als 1 vH auf ausstehende Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).