§ 4 Absatz 1 des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes vom 29. Juni 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97) in der Fassung der Änderung vom 7. Dezember 1994 (Hamburgisches Gesetzund Verordnungsblatt Seite 363) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
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