BVerfG - Beschluß vom 06.02.2002
2 BvR 380/01
Normen:
HGB §§ 130a 130b ; StPO §§ 102 105 ;
Fundstellen:
KTS 2002, 679
ZInsO 2002, 424
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 522 Qs 6/01
AG Berlin-Tiergarten, vom 26.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 351 Gs 2081/00

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses

BVerfG, Beschluß vom 06.02.2002 - Aktenzeichen 2 BvR 380/01

DRsp Nr. 2002/3118

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses

1. Um die Durchsuchung rechtstaatlich zu begrenzen, muß der Richter die aufzuklärende Straftat grundsätzlich, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalles möglich ist, und die Art und den vorgestellten Inhalt von Beweismitteln entsprechend umschreiben.2. Spätestens nach Ablauf eines halben Jahres ist nach Erlaß eines Durchsuchungsbeschlusses davon auszugehen, daß die richterliche Prüfung nicht mehr die rechtlichen Grundlagen einer beabsichtigten Durchsuchung gewährleistet und die richterliche Anordnung nicht mehr den Rahmen, die Grenzen und den Zweck der Durchsuchung im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes zu sichern vermag. Ein Zeitraum von weniger als drei Monaten ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Normenkette:

HGB §§ 130a 130b ; StPO §§ 102 105 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine richterliche Durchsuchungsgestattung im Strafverfahren.