BVerfG - Urteil vom 05.11.1975
2 BvR 193/74
Normen:
EStG § 3 Nr. 12 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 2 Art. 28 Abs. 1 S. 1 Art. 38 Abs. 1 S. 2 Art. 48 Abs. 3 S. 1 Art. 137 Abs. 1 ; LTG (Gesetz über den Landtag des Saarlandes) § 3 Abs. 1 Buchs. a, Buchs. b, Buchs. c § 5 § 6 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 § 9 Abs. 3 § 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 §§ 14 § 16 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 40, 296
BayVBl 1976, 12
DB 1975, 2267
DÖD 1975, 273
DÖV 1975, 815
DVBl 1975, 991
EuGRZ 1975, 518
JuS 1976, 117
MDR 1976, 200
NJW 1975, 2331

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entschädigungsregelung für Landtagsabgeordnete - Saarland

BVerfG, Urteil vom 05.11.1975 - Aktenzeichen 2 BvR 193/74

DRsp Nr. 1996/6826

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entschädigungsregelung für Landtagsabgeordnete - Saarland

»1. Aus der in Art. 48 Abs. 3 GG geforderten Entschädigung, die einmal eine Entschädigung für besonderen, mit dem Mandat verbundenen Aufwand war, ist eine Alimentation des Abgeordneten und seiner Familie aus der Staatskasse geworden als Entgelt für die Inanspruchnahme des Abgeordneten durch sein zur Hauptbeschäftigung gewordenes Mandat.Der Abgeordnete, der dadurch nicht "Beamter" geworden, sondern - vom Vertrauen der Wähler berufen - Inhaber eines öffentlichen Amtes, Träger des "freien Mandats" und "Vertreter des ganzen Volkes" geblieben ist, erhält nicht mehr bloß eine echte Aufwandsentschädigung, er bezieht aus der Staatskasse ein Einkommen.2. a) Aus dem formalisierten Gleichheitssatz folgt, daß jedem Abgeordneten eine gleich hoch bemessene Entschädigung zusteht, unabhängig davon, ob die Inanspruchnahme durch die parlamentarische Tätigkeit größer oder geringer ist, ob der individuelle finanzielle Aufwand oder das Berufseinkommen verschieden hoch ist.b) Die Alimentation ist so zu bemessen, daß sie auch für den, der, aus welchen Gründen immer, kein Einkommen aus einem Beruf hat, aber auch für den, der infolge des Mandats Berufseinkommen ganz oder teilweise verliert, eine Lebensführung gestatten, die der Bedeutung des Amtes angemessen ist.