BVerfG - Beschluß vom 25.11.2005
2 BvR 629/03
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WM 2006, 250
Vorinstanzen:
BFH, vom 09.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen VIII R 40/01
FG Münster, vom 28.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 6361/99

Verfassungsrechtliche Grenzen der Auslegung der Steuergesetze

BVerfG, Beschluß vom 25.11.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 629/03

DRsp Nr. 2005/20942

Verfassungsrechtliche Grenzen der Auslegung der Steuergesetze

Im Steuerrecht sind die Finanzgerichte im Rahmen und nach Maßgabe gesetzlicher Ermächtigung zu typisierender Gesetzesauslegung berechtigt. Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methode ist Sache der Finanzgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht auf ihre Richtigkeit zu untersuchen.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde greifen die Beschwerdeführer das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Dezember 2002 - VIII R 40/01 - an, in dem der Bundesfinanzhof den nach einer Verkaufsanzeige und zahlreichen, binnen drei Jahren mit unbedingter Veräußerungsabsicht entfalteten Aktivitäten erfolgreich abgeschlossenen einmaligen Verkauf von 10 Grundstücken durch die Beschwerdeführer als nachhaltige gewerbliche Betätigung gemäß § 15 Abs. 2 EStG eingestuft hat.

Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG sowie von Art. 3 Abs. 1 GG.