BVerfG - Beschluß vom 08.11.1995
1 BvR 2088/94
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 S. 1, S. 2 ; StBerG § 57 Abs. 1 § 81 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 1996, 88
DStR 1996, 1384
HFR 1996, 357
Information StW 1996, 223
NJW-RR 1996, 439
WM 1996, 70
WRP 1996, 190
WiB 1996, 546
wrp 1996, 190
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 29.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7a StL 13/94

Verfassungsrechtliche Grenzen des Werbeverbots für Steuerberater

BVerfG, Beschluß vom 08.11.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 2088/94

DRsp Nr. 1996/3122

Verfassungsrechtliche Grenzen des Werbeverbots für Steuerberater

1. Die berufsaufsichtsrechtliche Maßnahme einer Rüge wegen berufswidriger Werbung greift in die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers ein. Das in § 57 Abs. 1 StBerG geregelte Verbot berufswidriger Werbung genügt dem von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG statuierten Gesetzesvorbehalt und ist auch im übrigen verfassungsrechtlich unbedenklich.2. Die vorliegend angenommene Pflicht der Berufsangehörigen, auf den Inhalt von Presseberichten Einfluß zu nehmen, eventuell sogar vor dem Erscheinen eines Artikels dessen Vorlage zu verlangen, mag als geeignet und unter Umständen auch noch als erforderlich anzusehen sein, um den Zweck des Verbots berufswidriger Werbung zu erreichen und einer Umgehung vorzubeugen. Die Verhältnismäßigkeit ist jedoch nur gewahrt, wenn im Einzelfall ein zumutbares Verhalten verlangt wird.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 S. 1, S. 2 ; StBerG § 57 Abs. 1 § 81 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Rüge wegen der von einem Zeitungsartikel ausgehenden Werbung.