BVerfG - Beschluß vom 08.11.1995
1 BvR 1478/94
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 S. 1, S. 2 ; StBerG § 57 Abs. 1 § 81 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 1996, 232
BRAK-Mitt 1996, 127
DStR 1996, 444
DVBl 1996, 148
EWiR 1996, 273
HFR 1996, 358
Information StW 1996, 255
NJW-RR 1996, 439
WM 1996, 68
WRP 1996, 192
wrp 1996, 192
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen StL 30/93

Verfassungsrechtliche Grenzen des Werbeverbots für Steuerberater

BVerfG, Beschluß vom 08.11.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 1478/94

DRsp Nr. 1996/3123

Verfassungsrechtliche Grenzen des Werbeverbots für Steuerberater

1. Die berufsaufsichtsrechtliche Maßnahme einer Rüge wegen berufswidriger Werbung greift in die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers ein. Das in § 57 Abs. 1 StBerG geregelte Verbot berufswidriger Werbung genügt dem von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG statuierten Gesetzesvorbehalt und ist auch im übrigen verfassungsrechtlich unbedenklich.2. Die Pflicht, auch Stellenanzeigen so abzufassen, daß eine unzulässige Werbewirkung gegenüber künftigen Mandantinnen und Mandanten vermieden wird, ist geeignet und grundsätzlich auch erforderlich, den Zweck des Verbots berufswidriger Werbung und dessen Schutz vor Umgehung zu erreichen. Ein ebenso wirksames, aber milderes Mittel ist nicht erkennbar.