Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde und das Parallelverfahren 1 BvR 1929/12 betreffen die Frage, ob der Bundesfinanzhof in den Urteilen vom 23. Mai 2012 - VII R 28/10 (BFHE 238, 16), VII R 29/10 (BFH/NV 2012, S. 1924) - die Haftungsnorm des § 74 der Abgabenordnung (AO) in verfassungswidriger Weise zu weit ausgelegt hat oder das Recht insoweit in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise fortgebildet hat.
Die in Streit stehende Haftungsnorm lautet:
1. Der Beschwerdeführer (zu 50%) und der Beschwerdeführer des Parallelverfahrens (zu 37,50%) waren als Kommanditisten an einer im Jahr 2001 insolvent gewordenen A GmbH & Co. KG beteiligt. Der erstgenannte Beschwerdeführer war zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.
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