FG Nürnberg - Urteil vom 24.11.2009
2 K 702/2007
Normen:
AO § 74;

Zur Haftung gemäß § 74 AO bei Zugehörigkeit des einem Unternehmen dienenden Gegenstandes (Erbbaurecht) zu einem Gesamthandsvermögen

FG Nürnberg, Urteil vom 24.11.2009 - Aktenzeichen 2 K 702/2007

DRsp Nr. 2012/16500

Zur Haftung gemäß § 74 AO bei Zugehörigkeit des einem Unternehmen dienenden Gegenstandes (Erbbaurecht) zu einem Gesamthandsvermögen

Das Erbbaurecht als grundstücksgleiches Recht erfüllt den Gegenstandsbegriff des § 74 AO. Die in § 74 AO konzipierte Ausfallhaftung greift bereits dann ein, wenn eine wesentlich an einem Unternehmen beteiligte Person durch eine von ihrem Willen getragene Gebrauchsüberlassung eines Gegenstandes bei der Unternehmensführung mitwirkt, auch wenn der Gegenstand zu einem Gesamthandvermögen gehört.

Normenkette:

AO § 74;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht den Kläger als Eigentümer i.S.v. § 74 AO für Umsatzsteuerschulden der Firma A in Anspruch genommen hat.

Der Kläger war mit einem Gesellschaftsanteil von 50 % als Kommanditist an der Firma A beteiligt. Geschäftsführender Komplementär war die Firma B, vertreten durch den Kläger und die weiteren Geschäftsführer Z, X, Y und W, jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis.