Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht den Kläger als Eigentümer i.S.v. § 74 AO für Umsatzsteuerschulden der Firma A in Anspruch genommen hat.
Der Kläger war mit einem Gesellschaftsanteil von 50 % als Kommanditist an der Firma A beteiligt. Geschäftsführender Komplementär war die Firma B, vertreten durch den Kläger und die weiteren Geschäftsführer Z, X, Y und W, jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis.
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