BVerfG - Beschluß vom 26.01.1977
1 BvL 7/76
Normen:
BerlinFG § 14a ; EStG § 7b § 39a Abs. 1 Nr. 6 § 54 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 43, 231
BB 1977, 275
DB 1977, 615
JuS 1977, 481
JZ 1977, 261
NJW 1977, 891
WM 1977, 330
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 17.12.1975 - Vorinstanzaktenzeichen III 111/75

Verfassungsrechtliche Prüfung der Eintragungsfähigkeit von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung in die Lohnsteuerkarte

BVerfG, Beschluß vom 26.01.1977 - Aktenzeichen 1 BvL 7/76

DRsp Nr. 1996/6877

Verfassungsrechtliche Prüfung der Eintragungsfähigkeit von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung in die Lohnsteuerkarte

»1. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß beim Lohnsteuerabzug Verluste aus anderen Einkunftsarten grundsätzlich nicht berücksichtigt, sondern erst bei der Einkommensteuerveranlagung der Arbeitnehmer ausgeglichen werden (im Anschluß an BVerfGE 23, 1[7].)2. Die in § 39a Abs. 1 Nr. 6 EStG 1975 enthaltene Durchbrechung dieses Grundsatzes ist durch den Zweck, auch Arbeitnehmern die durch §§ 7b, 54 EStG und § 14a BerlinFG vermittelten Finanzierungshilfen so frühzeitig wie anderen Steuerpflichtigen einzuräumen, sachlich gerechtfertigt.«

Normenkette:

BerlinFG § 14a ; EStG § 7b § 39a Abs. 1 Nr. 6 § 54 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Normenkontrollverfahren auf Vorlage des Finanzgerichts Hamburg betrifft die Frage, ob es dem Grundgesetz entspricht, daß für Verluste aus Vermietung und Verpachtung nur dann ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden darf, wenn sich die Verluste bei Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach §§ 7b oder 54 des Einkommensteuergesetzes 1975 in der Fassung vom 5. September 1974 (BGBl I S 2165) - EStG - oder nach § 14a des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung vom 18. Februar 1976 (BGBl I S 353) - BerlinFG - (im folgenden kurz 7b-Verluste genannt) voraussichtlich ergeben werden (§ 39a Abs 1 Nr 6 EStG).

A.

I.