A.
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden richten sich dagegen, daß die aus der Kirche ausgetretenen Beschwerdeführer über den Zeitpunkt ihres Austritts hinaus bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres zur Kirchenlohn- oder Kircheneinkommensteuer herangezogen worden sind.
I.
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