Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten und grundrechtsähnlichen Rechten.
Es liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Abschreibung zwischen Alleineigentum und Miteigentum unterscheiden. Das Anknüpfen an die eigentumsrechtliche Zuordnung stellt für den Regelungsbereich steuerlicher Absetzungen für Abschreibungen (AfA) ein sachgerechtes Kriterium darf dies gilt grundsätzlich auch für die in § 7 b EStG normierten erhöhten Absetzungen.
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