BVerfG - Beschluß vom 26.02.1993
2 BvR 164/92
Normen:
EStG § 7b Abs. 6 S. 1, S. 2 § 26 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1993, 408
Information StW 1993, 359
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 28.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen III 190/88
BFH, vom 31.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen IX B 32/91

Verfassungsrechtliche Prüfung der steuerlichen Abschreibung von Wirtschaftsgütern

BVerfG, Beschluß vom 26.02.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 164/92

DRsp Nr. 2005/15235

Verfassungsrechtliche Prüfung der steuerlichen Abschreibung von Wirtschaftsgütern

1. Das Anknüpfen an die eigentumsrechtliche Zuordnung stellt für den Regelungsbereich steuerlicher Absetzungen für Abschreibungen (AfA) ein sachgerechtes Kriterium darf dies gilt grundsätzlich auch für die in § 7 b EStG normierten erhöhten Absetzungen. 2. Die für den Gesetzgeber aus Art. 6 Abs. 1 GG sich ergebende Verpflichtung, Ehe und Familie unter besonderen Schutz zu stellen, verbietet es nicht, die die Eheleute gegenüber nicht verheirateten Paaren bevorzugende Ausnahmeregel des § 7 b Abs. 6 Satz 2 EStG in ihrem Anwendungsbereich auf die Zeit des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft zu begrenzen.

Normenkette:

EStG § 7b Abs. 6 S. 1, S. 2 § 26 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten und grundrechtsähnlichen Rechten.

Es liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Abschreibung zwischen Alleineigentum und Miteigentum unterscheiden. Das Anknüpfen an die eigentumsrechtliche Zuordnung stellt für den Regelungsbereich steuerlicher Absetzungen für Abschreibungen (AfA) ein sachgerechtes Kriterium darf dies gilt grundsätzlich auch für die in § 7 b EStG normierten erhöhten Absetzungen.