BVerfG - Beschluß vom 25.02.1999
2 BvR 397/94
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2 ; EStG § 3 Nr. 11 § 42d ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1999, 574
Information StW 1999, 574
NJW 1999, 3479
ZBR 1999, 272
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 837/91
BFH, vom 29.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen VI R 37/93

Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung von Steuerfreiheit für Eigenanteile an den Beihilfeleistungen

BVerfG, Beschluß vom 25.02.1999 - Aktenzeichen 2 BvR 397/94

DRsp Nr. 2006/12014

Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung von Steuerfreiheit für Eigenanteile an den Beihilfeleistungen

Die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Beihilfezahlungen aus öffentlichen Kassen und vergleichbarer Zahlungen aus privaten Kassen ist verfassungsgemäß. Krankheitskosten, die durch Zahlungen aus privaten Kassen ausgeglichen werden sollen, sind unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) steuerlich berücksichtigungsfähig.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 ; EStG § 3 Nr. 11 § 42d ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer ist ein gemeinnütziger Verein, der eine staatlich anerkannte Ersatzschule betreibt. Die Personalkosten und Beihilfeaufwendungen für die Lehrer dieser Schule werden vom Land Nordrhein-Westfalen zu 94 v.H. bezuschußt. Der verbleibende Eigenanteil wird vom Beschwerdeführer aus Spenden von Eltern und Freunden der Schule getragen. Der Beschwerdeführer behandelte neben den staatlich finanzierten Anteilen auch die übrigen Anteile an den Beihilfeleistungen nach § 3 Nr. 11 EStG als steuerfrei.