1. Soweit die Verfassungsbeschwerde das Urteil des Finanzgerichts Berlin und die Einkommensteuerbescheide 1977 des Finanzamts ... angreift, ist sie unzulässig. Diese Hoheitsakte unterliegen wegen des Berlin-Vorbehalts der westlichen Alliierten derzeit nicht der Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 67,
2. a) Hingegen ist die Gerichtsbarkeit des Bundesverfassungsgerichts über den angegriffenen Beschluß des Bundesfinanzhofs gegeben (BVerfGE 49,
b) Insoweit hat die Verfassungsbeschwerde jedoch - ihre Zulässigkeit unterstellt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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