BVerfG - Beschluß vom 07.06.1993
2 BvR 335/93
Normen:
BewG § 12 Abs. 3 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 28 ;
Fundstellen:
HFR 1993, 542
Information StW 1993, 477
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4028/91
BFH, vom 08.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen VIII B 74/92

Verfassungsrechtliche Prüfung rechtsfortbildender finanzgerichtlicher Entscheidungen

BVerfG, Beschluß vom 07.06.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 335/93

DRsp Nr. 2005/15309

Verfassungsrechtliche Prüfung rechtsfortbildender finanzgerichtlicher Entscheidungen

Die Auslegung von Gesetzen und die Fortbildung des Rechts gehören zu den anerkannten Aufgaben und Befugnissen der Gerichte. Es ist allerdings erforderlich, sie gegenüber einer dem Gesetzgeber vorbehaltenen Gesetzeskorrektur abzugrenzen. Die vom Verfassungsrecht gezogene Grenze verläuft im allgemeinen dort, wo die Gerichte ohne das Vorhandensein einer sich aus Systematik und Sinn des Gesetzes ergebenden Lücke allein unter Berufung auf allgemeine Rechtsprinzipien, die konkrete rechtliche Ableitung nicht zulassen, oder aus rechtspolitischen Erwägungen Neuregelungen oder Rechtsinstitute schaffen.

Normenkette:

BewG § 12 Abs. 3 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 28 ;

Gründe:

Die angegriffenen Entscheidungen lassen keinen Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Beschwerdeführer erkennen.