BVerfG - Beschluß vom 25.03.2004
2 BvR 944/00
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 2513
Vorinstanzen:
BFH, vom 24.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen IV R 62/98

Verfassungsrechtliche Relevanz der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung

BVerfG, Beschluß vom 25.03.2004 - Aktenzeichen 2 BvR 944/00

DRsp Nr. 2004/19256

Verfassungsrechtliche Relevanz der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung

1.Die in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur steuerlichen Behandlung der Betriebsaufspaltung betreffen allein das einfache Gesetzesrecht. Diese kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob die Grundrechte bei der Auslegung des einfachen Rechts hinreichend Beachtung gefunden haben.2. Der Bundesfinanzhof ist bei der Anwendung der zur Behandlung der Betriebsaufspaltung entwickelten einfach-rechtlichen Rechtsgrundsätze nicht zu einer Differenzierung gelangt, die gegen den Gleichheitssatz verstößt. Es ist vor Art. 3 Abs. 1 GG von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, ein Pachtverhältnis zwischen zwei Unternehmen, die völlig unabhängig voneinander sind, anders zu würdigen als das Pachtverhältnis zwischen Unternehmen, die enge sachliche und personelle Verflechtungen aufweisen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe: