BVerfG - Beschluß vom 20.08.1997
1 BvR 1523/88
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 3 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1998, 397
Information StW 1997, 736
StE 1997, 686
Vorinstanzen:
I. FG Karlsruhe - Urteil vom 20.04.1988 - VII-K 47/87,
BFH, vom 29.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen IX B 129/88

Verfassungsrechtliche Überprüfung der Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Vorsorgeaufwendungen

BVerfG, Beschluß vom 20.08.1997 - Aktenzeichen 1 BvR 1523/88

DRsp Nr. 2004/16382

Verfassungsrechtliche Überprüfung der Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Vorsorgeaufwendungen

1. Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Erwerbsaufwendungen im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG zu würdigen. 2. Ebensowenig ist aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstanden, daß das Finanzgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes den vom Arbeitgeber einbehaltenen und abgeführten Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung als Teil des den Beschwerdeführern zugeflossenen Arbeitslohnes im Sinne von § 19 Abs. 1 EStG gewürdigt hat.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 3 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) - ÄndG -, die gemäß Art. 8 ÄndG auch für dieses Verfahren gelten. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG).