BVerfG - Beschluß vom 20.08.1997
1 BvR 1300/89
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1997, 937
Information StW 1997, 735
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen X 7389/87
BFH, vom 07.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen X B 206/88

Verfassungsrechtliche Überprüfung der Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Vorsorgeaufwendungen

BVerfG, Beschluß vom 20.08.1997 - Aktenzeichen 1 BvR 1300/89

DRsp Nr. 2004/16383

Verfassungsrechtliche Überprüfung der Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Vorsorgeaufwendungen

1. Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Erwerbsaufwendungen im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG zu würdigen. 2. Ebensowenig ist aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstanden, daß das Finanzgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes den vom Arbeitgeber einbehaltenen und abgeführten Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung als Teil des den Beschwerdeführern zugeflossenen Arbeitslohnes im Sinne von § 19 Abs. 1 EStG gewürdigt hat.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) - ÄndG -, die gemäß Art 8 ÄndG auch für dieses Verfahren gelten. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG).

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.