FG Münster - Beschluß vom 14.08.1997 - 3 V 4881/97 VSt - EFG 1997, 1478,
Verfassungsrechtliche Überprüfung der Veranlagung zur Vermögenssteuer
BVerfG, Beschluß vom 30.03.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 1831/97
DRsp Nr. 1998/8758
Verfassungsrechtliche Überprüfung der Veranlagung zur Vermögenssteuer
1. Das in der Entscheidungsformel des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121) genannte Datum, der 31. Dezember 1996, bezeichnet den Zeitpunkt, in dem der die Vermögensteuer begründende Tatbestand verwirklicht ist, nicht den allein von der Arbeitsbelastung der Veranlagungsstellen und der Erklärungsbereitschaft der Steuerpflichtigen abhängigen Zeitpunkt der Behördenentscheidung.2. Vermögensteuerbescheide auf den 1.1.1993 und den 1.1.1995 sind daher nicht allein deshalb rechtswidrig, weil sie nach dem 31.12.1996 ergangen sind.