BVerfG - Beschluß vom 20.08.1992
2 BvR 795/89
Normen:
FGO § 11 Abs. 3 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1993, 91
UVR 1993, 89
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, BFH, vom 03.03.1988vom 05.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen V K 75/84 - Vorinstanzaktenzeichen II B 105/88

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der steuerlichen Einordnung eines Bauherrenmodells - Nichtvorlage an den Großen Senat des Bundesfinanzhofs

BVerfG, Beschluß vom 20.08.1992 - Aktenzeichen 2 BvR 795/89

DRsp Nr. 2005/16087

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der steuerlichen Einordnung eines Bauherrenmodells - Nichtvorlage an den Großen Senat des Bundesfinanzhofs

1. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Finanzgerichte den Erwerb eines Miteigentumanteils an einem Grundstück im Rahmen eines Bauherrenmodells, der aufgrund einer Reihe vorformulierter Musterverträge letztlich dem Erwerb einer Eigentumswohnung dienen soll, als grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerbstatbestand beurteilt und die Steuer nach der von der Beschwerdeführerin für den Erwerb der Eigentumswohnung insgesamt geschuldeten Gegenleistung bemessen.2. Zur Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter durch Nichtvorlage einer Sache an den Großen Senat des Bundesfinanzhofs.

Normenkette:

FGO § 11 Abs. 3 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn die angegriffenen Entscheidungen lassen einen Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Beschwerdeführerin nicht erkennen.