1. Die angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs läßt keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG erkennen. Der Bundesfinanzhof war von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer auf die Unzulässigkeit seiner Nichtzulassungsbeschwerde vorab hinzuweisen. Dieser konnte sich durch seine Beschwerdeschrift hinreichend rechtliches Gehör verschaffen.
2. Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und Rechtsstaatsprinzip verwehren es dem Gesetzgeber nicht, ein oberstes Bundesgericht von der Verpflichtung zu entlasten, bestimmte Arten von Entscheidungen mit einer Begründung zu versehen (vgl. BVerfGE 50,
3. Auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG war der Bundesfinanzhof nicht verpflichtet, die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers als zulässig zu behandeln oder gar die Revision zuzulassen.
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