BVerfG - Beschluß vom 13.04.1992
2 BvR 355/92
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 ; FGO § 115 Abs. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
HFR 1993, 90
Information StW 1992, 455
Vorinstanzen:
BFH, vom 08.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen VII B 97/91

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde ohne Begründung

BVerfG, Beschluß vom 13.04.1992 - Aktenzeichen 2 BvR 355/92

DRsp Nr. 2005/16102

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde ohne Begründung

Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und Rechtsstaatsprinzip verwehren es dem Gesetzgeber nicht, ein oberstes Bundesgericht von der Verpflichtung zu entlasten, bestimmte Arten von Entscheidungen mit einer Begründung zu versehen

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 ; FGO § 115 Abs. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

1. Die angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs läßt keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG erkennen. Der Bundesfinanzhof war von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer auf die Unzulässigkeit seiner Nichtzulassungsbeschwerde vorab hinzuweisen. Dieser konnte sich durch seine Beschwerdeschrift hinreichend rechtliches Gehör verschaffen.

2. Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und Rechtsstaatsprinzip verwehren es dem Gesetzgeber nicht, ein oberstes Bundesgericht von der Verpflichtung zu entlasten, bestimmte Arten von Entscheidungen mit einer Begründung zu versehen (vgl. BVerfGE 50, 287 [289 f.]).

3. Auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG war der Bundesfinanzhof nicht verpflichtet, die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers als zulässig zu behandeln oder gar die Revision zuzulassen.