Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht zwischen vertraglich vereinbarten Zahlungen des Grundstücksnachbarn und einer aufgrund hoheitlichen Eingriffs in das Eigentumsrecht geleisteten Entschädigung zu unterscheiden. Einkommensteuerrechtlich erheblich sind nicht Einnahmen schlechthin, sondern nur durch eine Tätigkeit erzielte Einnahmen; § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG deutet diesen einkommensteuerlichen Grundtatbestand durch das tätigkeitsbezogene Tatbestandsmerkmal "erzielt" an (vgl. Kirchhof, in: Kirchhof/Söhn, EStG, Bd. 1, § 2 Rdnr. A 105). Zu Recht hob daher das Finanzgericht in seiner angegriffenen Entscheidung das Unterscheidungsmerkmal des die vertragliche Vereinbarung kennzeichnenden Tätigwerdens des Steuerpflichtigen hervor.
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