BVerfG - Beschluß vom 07.06.1993
2 BvR 1148/92
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 § 22 Nr. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1993, 543
Information StW 1993, 453
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 03.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 138/87
BFH, vom 16.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen X B 101/91

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Abstellens auf ein Tätigwerden bei der Besteuerung

BVerfG, Beschluß vom 07.06.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 1148/92

DRsp Nr. 2005/15311

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Abstellens auf ein Tätigwerden bei der Besteuerung

Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht zwischen vertraglich vereinbarten Zahlungen des Grundstücksnachbarn und einer aufgrund hoheitlichen Eingriffs in das Eigentumsrecht geleisteten Entschädigung zu unterscheiden.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 S. 1 § 22 Nr. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht zwischen vertraglich vereinbarten Zahlungen des Grundstücksnachbarn und einer aufgrund hoheitlichen Eingriffs in das Eigentumsrecht geleisteten Entschädigung zu unterscheiden. Einkommensteuerrechtlich erheblich sind nicht Einnahmen schlechthin, sondern nur durch eine Tätigkeit erzielte Einnahmen; § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG deutet diesen einkommensteuerlichen Grundtatbestand durch das tätigkeitsbezogene Tatbestandsmerkmal "erzielt" an (vgl. Kirchhof, in: Kirchhof/Söhn, EStG, Bd. 1, § 2 Rdnr. A 105). Zu Recht hob daher das Finanzgericht in seiner angegriffenen Entscheidung das Unterscheidungsmerkmal des die vertragliche Vereinbarung kennzeichnenden Tätigwerdens des Steuerpflichtigen hervor.