BVerfG - Beschluß vom 22.12.1992
1 BvR 1333/89
Normen:
EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 § 4 § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1993, 402
DStR 1993, 603
GmbHR 1993, 452
HFR 1993, 327
NJW 1993, 2734
WM 1993, 508
Vorinstanzen:
BFH, vom 06.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen IV R 62/86

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit richterlicher Rechtsfortbildung im Steuerrecht

BVerfG, Beschluß vom 22.12.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 1333/89

DRsp Nr. 2005/16128

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit richterlicher Rechtsfortbildung im Steuerrecht

Die fachgerichtliche Auffassung, daß GmbH-Anteile Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter einer KG sein können, wenn dieser der Alleinvertrieb für die Produktionskapitalgesellschaft obliegt, verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten, da die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung erst dann überschritten sind, wenn die einschlägigen gesetzlichen Regelungen nach ihrem auslegungsfähigen und auslegungsbedürftigen Wortlaut, ihrer Systematik und ihrem erkennbaren Sinn so ausgestaltet sind, daß die von der Rechtsprechung ausgesprochen Rechtsfolge hierzu in Widerspruch gerät.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 § 4 § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. Juli 1989 (BStBl. 1989 II S. 890); sie rügt der Sache nach die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum sog. Sonderbetriebsvermögen II als verfassungswidrig.