BVerfG - Beschluss vom 06.11.2009
2 BvL 4/07
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1; BKGG § 1 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1690/07

Verfassungsrechtliche Vereinbarkeit einer Anspruchsberechtigung von Ausländern zum Bezug von Kindergeld bei gestatteten oder geduldeten Aufenthalt von über drei Jahren; Vorliegen eines verfestigten Aufenthaltes aus tatsächlichen Gründen trotz Erwerbslosigkeit und trotz Bezuges von Hilfe zum Lebensunterhalt bei Vorhandensein von Kindern als ausreichende Grundlage zur Begründung eines Daueraufenthaltes

BVerfG, Beschluss vom 06.11.2009 - Aktenzeichen 2 BvL 4/07

DRsp Nr. 2009/26325

Verfassungsrechtliche Vereinbarkeit einer Anspruchsberechtigung von Ausländern zum Bezug von Kindergeld bei gestatteten oder geduldeten Aufenthalt von über drei Jahren; Vorliegen eines verfestigten Aufenthaltes aus tatsächlichen Gründen trotz Erwerbslosigkeit und trotz Bezuges von Hilfe zum Lebensunterhalt bei Vorhandensein von Kindern als ausreichende Grundlage zur Begründung eines Daueraufenthaltes

Tenor

Die Vorlage ist unzulässig.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1; BKGG § 1 Abs. 3 S. 1;

Gründe

A.

I.

Die Vorlage betrifft die Vereinbarkeit des Ausschlusses von vollziehbar ausreisepflichtigen, seit längerer Zeit geduldeten Ausländern vom Anspruch auf Kindergeld mit Art. 3 Abs. 1 GG.

1.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 6. Juli 2004 (BVerfGE 111, 160) § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353) für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt. Die Regelung knüpfte den Kindergeldanspruch für Ausländer an den Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis. Seit 1996 fanden sich entsprechende Regelungen in § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG und § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG.

2.