BVerfG - Beschluss vom 03.09.2009
1 BvR 1098/08
Normen:
AO § 233a Abs. 1 S. 2; EStG § 50 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1;

Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Verzinsung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen

BVerfG, Beschluss vom 03.09.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 1098/08

DRsp Nr. 2009/22384

Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Verzinsung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen

1. Die Vorschrift des § 233a Abs. 1 S. 2 AO, wonach eine Verzinsung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen ausdrücklich unterbleibt, beinhaltet keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den von § 233a AO erfassten Verzinsungsfällen. 2. Die Gruppe der dem Abzugsverfahren unterliegenden Steuerpflichtigen und die einem Veranlagungsverfahren unterliegenden Steuerpflichtigen sind nicht vergleichbar.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

AO § 233a Abs. 1 S. 2; EStG § 50 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

Die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

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