Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein gerichtliches Verfahren wegen der rückwirkenden Änderung der gesetzlichen Regelungen zur sogenannten "Mehrmütterorganschaft" und der Versagung des Verlustübertrags auf die Muttergesellschaft bei Beendigung der "Mehrmütterorganschaft".
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