BVerfG - Beschluss vom 10.07.2009
1 BvR 1416/06
Normen:
GG Art. 14; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GewStG § 2 Abs. 2 S. 3; GewStG § 36 Abs. 2 S. 2; KStG § 14 Abs. 2;
Vorinstanzen:
BFH, I R 1/04 vom 14.03.2006,

Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Anwendung der gesetzlichen Regelung der Mehrmütterorganschaft auf bereits abgeschlossene Erhebungszeiträume

BVerfG, Beschluss vom 10.07.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 1416/06

DRsp Nr. 2009/17983

Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Anwendung der gesetzlichen Regelung der "Mehrmütterorganschaft" auf bereits abgeschlossene Erhebungszeiträume

Es stellt keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar, soweit § 36 Abs. 2 S. 1 GewStG i.d.F. des UntStFG § 2 Abs. 2 S. 3 GewStG i.d.F. des UntStFG auch für den Erhebungszeitraum 1987 für anwendbar erklärt.

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 14; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GewStG § 2 Abs. 2 S. 3; GewStG § 36 Abs. 2 S. 2; KStG § 14 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein gerichtliches Verfahren wegen der rückwirkenden Änderung der gesetzlichen Regelungen zur sogenannten "Mehrmütterorganschaft" und der Versagung des Verlustübertrags auf die Muttergesellschaft bei Beendigung der "Mehrmütterorganschaft".