FG Köln - Beschluss vom 25.07.2002
13 K 460/01
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 ; EStG § 23 Abs. 1 S 1 ; EStG § 23 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; EStG § 52 Abs. 39 ; EStG § 52 Abs. 39 S 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1236

Verfassungswidrige Rückwirkung der Verlängerung der Spekulationsfristen

FG Köln, Beschluss vom 25.07.2002 - Aktenzeichen 13 K 460/01

DRsp Nr. 2002/12430

Verfassungswidrige Rückwirkung der Verlängerung der Spekulationsfristen

1. Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl I 1999, 402) ergangene Anwendungsregelung des § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 unter dem Gesichtspunkt unzulässiger unechter Rückwirkung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes insoweit vereinbar ist, als auch private Grundstücksveräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zwei Jahre beträgt und die auf einem nach dem 31.12.1998 sowie vor dem Beschluß des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 durch den Bundestag am 4.3.1999 abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder einem gleichstehenden Rechtsakt beruhen, als private Veräußerungsgeschäfte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 22 Nr. 2 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 der Einkommensbesteuerung unterworfen werden.2. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des BVerfG ausgesetzt.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 ; EStG § 23 Abs. 1 S 1 ; EStG § 23 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; EStG § 52 Abs. 39 ; EStG § 52 Abs. 39 S 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind.