BVerfG - Beschluss vom 07.09.2009
2 BvR 1966/04
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a S. 2; EStG § 33a Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6;
Vorinstanzen:
BFH, vom 13.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VIII R 20/02
FG Schleswig Holstein, vom 31.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen III 129/2001

Verfassungswidrigkeit der Rückforderung des Kindergeldes wegen eigener Einkünfte des in der Ausbildung befindlichen Kindes

BVerfG, Beschluss vom 07.09.2009 - Aktenzeichen 2 BvR 1966/04

DRsp Nr. 2009/22392

Verfassungswidrigkeit der Rückforderung des Kindergeldes wegen eigener Einkünfte des in der Ausbildung befindlichen Kindes

1. Eine verminderte Leistungsfähigkeit durch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem Kind muss bei allen Steuerpflichtigen unabhängig von ihrem individuellen Grenzsteuersatz berücksichtigt werden. 2. Dem Gesetzgeber steht es grundsätzlich frei, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit entweder im Steuerrecht zu berücksichtigen, ihr durch Gewährung von Kindergeld Rechnung zu tragen oder beide Möglichkeiten zu kombinieren. Wird eine verfassungswidrig zu niedrige Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit aufgrund von Unterhaltszahlungen geltend gemacht, so ist das gesamte betroffene Normengeflecht in den Blick zu nehmen. Ein isolierter Blick nur auf das Steuerrecht oder nur auf den Kindergeldanspruch verbietet sich. 3. Die bloße Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem bestimmten Zeitraum keinen Kindergeldanspruch hatte und aufgrund der Unterhaltsverpflichtung vermindert wirtschaftlich leistungsfähig war, genügt nicht, um eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu prüfen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a S. 2; EStG § 33a Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6;

Gründe

I.