BVerfG - Beschluß vom 09.01.1996
2 BvR 796/91
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 12 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
StE 1996, 178
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.01.1987 - Vorinstanzaktenzeichen VI (XV) 114/83 E
BFH, vom 09.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen XI R 26/88

Verfassungswidrigkeit der steuerlichen Behandlung von Ehegattenarbeitsverhältnissen

BVerfG, Beschluß vom 09.01.1996 - Aktenzeichen 2 BvR 796/91

DRsp Nr. 2005/15442

Verfassungswidrigkeit der steuerlichen Behandlung von Ehegattenarbeitsverhältnissen

Wird die einkommensteuerrechtliche Nichtanerkennung eines Ehegattenverhältnisses allein darauf gestützt, daß das Gehalt auf ein Konto des Arbeitgeberehegatten überwiesen wird, über das der Arbeitnehmerehegatte auch allein verfügen kann, so ist das Willkürverbot des GG Art 3 Abs. 1 verletzt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 12 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die steuerrechtliche Nichtanerkennung eines zwischen Ehegatten bestehenden Arbeitsverhältnisses.

I.

1. Die Beschwerdeführerin zu 2. betrieb in den streitigen Veranlagungszeiträumen 1976 bis 1979 Lohnfertigung für Damenoberbekleidung. Der Beschwerdeführer zu 1., Ehemann der Beschwerdeführerin zu 2., war im Betrieb als leitender Angestellter beschäftigt. In den Streitjahren wurde das Gehalt des Beschwerdeführers zu 1. auf das Konto der Ehefrau überwiesen, der Beschwerdeführer zu 1. war befugt, über dieses Konto allein zu verfügen. Im Anschluß an eine Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt das Ehegattenarbeitsverhältnis einkommensteuerrechtlich nicht an und ließ die Gehaltszahlungen nicht zum Abzug als Betriebsausgaben zu.