A.
I.
Nach § 3 Abs. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 1959 (BGBl. I S. 530) - KVStG - unterliegt der Gesellschaftsteuer die Gewährung von Darlehen an eine inländische Kapitalgesellschaft durch einen Gesellschafter, wenn die Darlehensgewährung eine durch die Sachlage gebotene Kapitalzuführung ersetzt. Darlehen, die der Ehegatte eines Gesellschafters gewährt, gelten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 KVStG als Darlehen des Gesellschafters. Schuldner der Kapitalverkehrsteuer ist in jedem Fall die Kapitalgesellschaft (§ 10 Abs. 1 KVStG).
II.
Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine von Eheleuten im Jahre 1956 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. An dem Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von 20 000 DM waren zunächst der Ehemann mit 16 000 DM und die Ehefrau mit 4000 DM beteiligt. Im Februar 1961 übertrug der Ehemann seinen Geschäftsanteil auf seine Ehefrau, die damit alleinige Gesellschafterin der Gesellschaft wurde. An demselben Tag vereinbarten die Ehegatten durch Ehevertrag die Gütertrennung.
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