BVerfG - Beschluß vom 15.07.1969
1 BvL 22/65
Normen:
KVStG (1959) § 3 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BStBl II 1969, 513
DVBl 1970, 210
NJW 1969, 1659
WM 1969, 957
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 30.09.1965 - Vorinstanzaktenzeichen III 39/64

Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 2 S. 2 KVStG 1959

BVerfG, Beschluß vom 15.07.1969 - Aktenzeichen 1 BvL 22/65

DRsp Nr. 1996/7902

Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 2 S. 2 KVStG 1959

»Verfassungswidrigkeit der Benachteiligung von Ehegatten bei der Kapitalverkehrsteuer (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Kapitalverkehrsteuergesetz).«

Normenkette:

KVStG (1959) § 3 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

A.

I.

Nach § 3 Abs. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 1959 (BGBl. I S. 530) - KVStG - unterliegt der Gesellschaftsteuer die Gewährung von Darlehen an eine inländische Kapitalgesellschaft durch einen Gesellschafter, wenn die Darlehensgewährung eine durch die Sachlage gebotene Kapitalzuführung ersetzt. Darlehen, die der Ehegatte eines Gesellschafters gewährt, gelten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 KVStG als Darlehen des Gesellschafters. Schuldner der Kapitalverkehrsteuer ist in jedem Fall die Kapitalgesellschaft (§ 10 Abs. 1 KVStG).

II.

Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine von Eheleuten im Jahre 1956 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. An dem Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von 20 000 DM waren zunächst der Ehemann mit 16 000 DM und die Ehefrau mit 4000 DM beteiligt. Im Februar 1961 übertrug der Ehemann seinen Geschäftsanteil auf seine Ehefrau, die damit alleinige Gesellschafterin der Gesellschaft wurde. An demselben Tag vereinbarten die Ehegatten durch Ehevertrag die Gütertrennung.