A.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verletzt ist, daß Einwendungen gegen eine Gewerbesteuerschuld, für die er als Haftungsschuldner in Anspruch genommen wurde, auf Grundlage gegenläufiger Rechtsprechung von Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit im Ergebnis vor Gericht nicht zur Kenntnis genommen worden sind.
I.
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