BVerfG - Beschluß vom 22.12.1992
2 BvR 1265/90
Normen:
EStG § 32a Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 ;
Vorinstanzen:
BFH, vom 08.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen III R 102/88

Verfassungswirdrigkeit des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 EStG

BVerfG, Beschluß vom 22.12.1992 - Aktenzeichen 2 BvR 1265/90

DRsp Nr. 2005/16124

Verfassungswirdrigkeit des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 EStG

Eine Verfassungsbeschwerde muß auch dann erfolglos bleiben, wenn das Bundesverfassungsbericht bereits festgestellt hat, daß eine als verfassungswidrig erkannten Regelungen (hier: § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG) bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung weiterhin anwendbar bleibt.

Normenkette:

EStG § 32a Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde hat - ungeachtet ihrer Zulässigkeit - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 25. September 1992 - 2 BvL 5/91 u.a. - entschieden, daß die als verfassungswidrig erkannten Regelungen des § 32 a Abs. 1 Satz 2 EStG bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung weiterhin anwendbar bleiben. Der Beschwerdeführer muß die verfassungswidrige Besteuerung bis zu einer Neufassung des Gesetzes hinnehmen. Sollte sich der Gesetzgeber zu einer Neuregelung entschließen, die auch die von der Verfassungsbeschwerde betroffenen Veranlagungszeiträume erfaßt, steht die Rechtskraft der Steuerbescheide einer Einbeziehung dieser Fälle in die gesetzliche Neuregelung und ihrer etwaigen verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht entgegen.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BFH, vom 08.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen III R 102/88