OLG Köln - Beschluss vom 18.07.2019
15 W 21/19
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
CR 2019, 656
NJW-RR 2020, 30
ZUM 2020, 536
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 98/19

Verfügungsanspruch hinsichtlich eines Verbreitens von Ton- oder Bildaufnahmen aus einer psychiatrischen StationAnfertigen von Ton- und Filmaufnahmen als RohmaterialErstbegehungsgefahr einer unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Störung des allgemeinen PersönlichkeitsrechtsVerschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch

OLG Köln, Beschluss vom 18.07.2019 - Aktenzeichen 15 W 21/19

DRsp Nr. 2019/11351

Verfügungsanspruch hinsichtlich eines Verbreitens von Ton- oder Bildaufnahmen aus einer psychiatrischen Station Anfertigen von Ton- und Filmaufnahmen als Rohmaterial Erstbegehungsgefahr einer unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Störung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch

1. Allein ein Anfertigen von Ton- und Filmaufnahmen als "Rohmaterial" ohne Zusammenfügung des Materials, Abschluss der Recherchen und journalistische Ausarbeitung des geplanten Beitrags begründet regelmäßig nicht die (Erstbegehungs-)Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Störung mit Blick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das Recht am eigene Bild verletzende Verbreitungshandlungen.2. Ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB erfasst in entsprechender Anwendung auch alle Schutzgesetzverletzungen i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB.3. Bei einem Unterlassungsanspruchs kommt es auf ein Verschulden nicht an.

Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden den Verfügungsbeklagten zu je 1/2 auferlegt.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2;

Gründe

I.