BVerfG - Beschluss vom 04.03.2021
2 BvR 1161/19
Normen:
AStG § 1 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP GG Art. 101 Nr. 69
BB 2021, 990
BFH/NV 2021, 750
DStR 2021, 777
DStRE 2021, 502
FR 2021, 637
IStR 2021, 363
NJW-RR 2021, 617
NZG 2021, 604
WM 2021, 724

Vergleichbarkeit von Konzerndarlehen im Inlandsfall und Auslandsfall; Vornahme einer Einkünftekorrektur infolge der gewinnmindernden Ausbuchung oder einer Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung gegen eine ausländische Konzerntochtergesellschaft

BVerfG, Beschluss vom 04.03.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 1161/19

DRsp Nr. 2021/5114

Vergleichbarkeit von Konzerndarlehen im Inlandsfall und Auslandsfall; Vornahme einer Einkünftekorrektur infolge der gewinnmindernden Ausbuchung oder einer Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung gegen eine ausländische Konzerntochtergesellschaft

Tenor

1

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Februar 2019 - I R 73/16 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen.

2

Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

3

Der Gegenstandswert wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

AStG § 1 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

1. Die Beschwerdeführerin, eine inländische GmbH, ist Alleingesellschafterin und zugleich Organträgerin der inländischen A... GmbH (A GmbH). Letztere war zu 99,98 % an der B... N.V. (B N.V.), einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Belgien, beteiligt. Die restlichen Anteile an der B N.V. hielt die Beschwerdeführerin.