Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Februar 2019 - I R 73/16 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen.
2Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
3Der Gegenstandswert wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
I.
1. Die Beschwerdeführerin, eine inländische GmbH, ist Alleingesellschafterin und zugleich Organträgerin der inländischen A... GmbH (A GmbH). Letztere war zu 99,98 % an der B... N.V. (B N.V.), einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Belgien, beteiligt. Die restlichen Anteile an der B N.V. hielt die Beschwerdeführerin.
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